Antrag - rsw.beck.de
2015-5-11 · c) Die Überwachung der Beschäftigten durch optische und andere elektroni-sche Überwachungseinrichtungen sowie die Erstellung von Bewegungs-profilen zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist aus-nahmslos unzulässig. d) Eine heimliche Videoüberwachung kann entsprechend der Entscheidung