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Antrag - rsw.beck.de

2015-5-11 · c) Die Überwachung der Beschäftigten durch optische und andere elektroni-sche Überwachungseinrichtungen sowie die Erstellung von Bewegungs-profilen zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist aus-nahmslos unzulässig. d) Eine heimliche Videoüberwachung kann entsprechend der Entscheidung

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